Soweit nicht anders vereinbart, rechnen wir unsere Leistungen nach der Steuerberatervergütungsordnung ab. Diese sieht in der Regel für einzelne Leistungen einen Vergütungsrahmen vor, der sich aus einem Gegenstandswert und einem Gewichtungsfaktor (sog. „Zehntel“) ergibt.
Die StBVV sieht Wert-, Zeit- oder Betragsrahmengebühren vor. In jedem konkreten Einzelfall wird die Gebühr nach dem Umfang, dem Schwierigkeitsgrad und der Bedeutung der Angelegenheit unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des Haftungsrisikos innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens bestimmt.
Die Gebühr bestimmt sich zunächst nach dem Umfang der Beauftragung. So kann eine Buchführung mit oder ohne Offene-Posten-Buchführung, mit oder ohne BWA, mit oder ohne Kostenrechnung beauftragt werden. Hinzu kommt der Schwierigkeitsgrad. Einfache Fragestellungen sind naturgemäß preiswerter zu bearbeiten als schwierige, komplexe Fallgestaltungen, z.B. Auslandssachverhalte.
Als weiteres Kriterium wird die Bedeutung der Angelegenheit herangezogen, d.h. Sachverhalte mit weitreichenden Konsequenzen, etwa die Durchsetzung der Anerkennung eines Arbeitszimmers für viele Jahre, sind bei der Bestimmung der Gebühr mit zu berücksichtigen.
Auch werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, das Haftungsrisiko, aber auch sonstige Umstände, etwa Eilaufträge, berücksichtigt.
Diese genannten Faktoren fasst der Steuerberater bei der Bestimmung einer Wertgebühr in einem sog. Zehntelsatz oder bei der Zeitgebühr in der Höhe des (Halb-)Stundensatzes zusammen oder setzt die Betragsrahmengebühr bei der Lohnbuchführung fest.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: www.stbk-koeln.de
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